Tätigkeitsschwerpunkte

FAMILIENRECHT

 

Wenn eine Ehe "am Ende" ist und die Ehegatten sich dazu entschieden haben, ihre eheliche Gemeinschaft aufzugeben, müssen neben der damit damit verbundenen emotialen Belastung auch viele rechtliche Überlegungen angestellt werden.

An dieser Stelle kann nur empfohlen werden, sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft möglichst einverständlich zu regeln. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem absehbar ist, dass eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann, sollten Prozessbevollmächtigte damit beauftragt werden, die bestehenden Ansprüche (z. B. auf Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt - auch für die Dauer der Trennungszeit -, Zugewinn, Sorge- und Umgangsrecht, Aufteilung des Hausrates und weitere Ansprüche) mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

 

Gleichwohl ist es angezeigt, sich bereits während und möglicherweise auch schon vor den "Verhandlungen" mit dem Ehepartner anwaltlicher Hilfe zu bedienen und sich entsprechend beraten zu lassen.

Das Verfahren zur Scheidung der Ehe ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

So müssen die Eheleute vor der Stellung des Antrages auf Scheidung ihrer Ehe mindestens für die Dauer von einem Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Diese Trennung erfolgt durch Trennung "von Tisch und Bett". Beide Ehepartner werden im Termin über die Verhandlung zur Scheidung ihrer Ehe hierzu angehört und müssen übereinstimmend erklären, dass in der Trennungszeit kein gemeinsames Miteinander stattgefunden hat und in diesem Zusammenhang sich z. B. jeder selbst um seine Mahlzeiten oder die Besorgung seiner Wäsche gekümmert hat.

Weitere Erklärungen hierzu werden von keiner Seite verlangt.

Nach außen hin lässt sich diese Trennung selbstverständlich am besten dokumentieren, wenn nachgewiesen werden kann, zu welchem Zeitpunkt einer der Eheleute sich eine eigene Wohnung genommen hat und aus der früheren gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen ist.

Eine sog. "Härtefallscheidung", also die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich und in der Praxis relativ selten.

Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Eheleute sich darüber einig sind, dass die Scheidung der Ehe vollzogen werden soll, genügt es, wenn sich einer der Ehepartner anwaltlicher Hilfe bedient und den Rechtsanwalt mit der Stellung des Antrages auf Scheidung der Ehe beauftragt.

Der Anwalt wird den entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Gericht einreichen und das Gericht stellt diesen Antrag dem nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten zu. Sofern dieser gegenüber dem Gericht erklärt, er werde der Scheidung zustimmen oder ggf. sogar einen eigenen Antrag auf Scheidung der Ehe stellt, nimmt das Scheidungsverfahren seinen Fortgang. Selbstverständlich bleibt es dem anderen Ehegatten unbenommen, sich ebenfalls anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Das Gericht versendet danach Formulare für die Durchführung des Versorgungsausgleiches an den Rechtsanwalt des anwaltlich vertretenen Ehegatten und an den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten direkt. Beide Ehegatten tragen auf diesen Formularen den Ort und die Dauer ihrer jeweiligen beruflichen Beschäftigung ein. Zusätzlich werden verschiedene Fragen zu Rentenbezug, Versorgungsanwartschaften, Lebensversicherungen und weiteren Altersrückständen gestellt.

Diese Formulare werden danach von dem Gericht an den zuständigen Rentenversicherungsträger (im Regelfall die Deutsche Rentenversicherung) übersandt. Dort werden die Angaben überprüft und mit dem Rentenversicherungskonto und den dort gemeldeten Einträgen abgeglichen.

Seitens des Sozialversicherungsträgers wird nun für die Dauer der Ehezeit berechnet, in welcher Höhe jeder der Ehegatten Rentenanwartschaften in der Ehe begründet hat.

Das Gericht überprüft diese Angaben und führt im Rahmen des Scheidungsverfahrens den sog. Versorgungsausgleich durch. Nach der ab dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage des Familienverfahrensgesetzes werden bei der Scheidung der Ehe für jeden Ehegatten sofort Rentenversicherungskonten eingerichtet, auf denen die Höhe der Rentenanwartschaften vermerkt ist. Für Scheidungen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind, ist es erforderlich, sich zu Beginn des Rentenbezuges mit dem Sozialversicherungsträger des ehemaligen Ehegatten in Verbindung zu setzen und unter Vorlage des Scheidungsurteils die Übertragung des zustehenden Rentenanteils des früheren Ehegatten zu verlangen.

 

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird neben der Scheidung der Ehe auch bestimmt, in welcher Höhe einer der Ehegatten die von ihm erworbenen Rentenversicherungsansprüche auf seinen (ehemaligen) Ehepartner zu übertragen hat. Beispiel: Ehemann hat in der Zeit der Ehe Rentenanwartschaften i. H. v. 250,00 € erworben, während die Ehefrau (z. B. wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder) nur Rentenanwartschaften i. H. v. 50,00 € erworben hat. In diesem Fall steht beiden Ehepartnern der gleiche Anteil an Rentenversicherungsleistungen zu, so dass mit dem Scheidungsurteil in dem o. g. Beispiel bestimmt wird, dass von dem Versicherungskonto des Ehemannes 100,00 auf das Konto der Ehefrau zu übertragen sind (insgesamt sind Ansprüche i. H. v. 300,00 € erworben worden, so dass beiden Eheleuten ein Anspruch von 150,00 € zusteht).

 

Die Ehe ist rechtskräftig geschieden, wenn beide Ehegatten anwaltlich im Termin zur Scheidung vertreten sind und beide über ihren Bevollmächtigten erklären lassen, dass auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil verzichtet wird. Ansonsten tritt die Rechtskraft des Scheidungsurteils vier Wochen nach Zustellung des Scheidungsurteils ein, wenn in dieser Zeit keine Rechtsmittel eingelegt werden.

 

Beitrag wird fortgesetzt!

 

  • das Umgangsrecht mit den Kindern,
  • das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder
  • der Kindesunterhalt,
  • der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung,
  • der Ehegattenunterhalt während der Trennung,
  • der Zugewinnausgleich,
  • die Hausratsteilung,
  • die Regelung bezüglich der Ehewohnung. 

ARBEITSRECHT

 

Das Arbeitsrecht gehört zu den Rechtsgebieten mit dem größten Streitpotiental und ist ständigen Änderungen ausgesetzt. Dazu kommt die Vielzahl relevanter Vorschriften, die zum großen Teil in eigenen Gesetzen geregelt sind. Wir geben in diesem Rechtsgebiet praktischen Rat und leiten die notwendigen Schritte für Sie ein.

 

Wir beraten Sie unter anderem bei der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Abfindungen, Kündigungsschutzklagen, sowie der Geltendmachung ausstehender Lohnansprüche.

Dazu geben wir Unterstützung in den sog. "Mobbing-Fällen" durch die Einleitung von Personalgesprächen zur Deeskalation der Situation am Arbeitsplatz.


VERKEHRSRECHT


Verkehrsunfälle kommen in unserem Alltag häufig vor. Jeder kann in einen Unfall verwickelt werden.

Als Geschädigter hat man das Recht, sich wegen der Regulierung des eigenen Schadens anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Kosten für diese Tätigkeit im Rahmen der Schadenregulierung trägt die Kfz-Versicherung des Unfallgegners, wenn dieser das Unfallereignis allein verursacht und verschuldet hat. Diese Kosten sind wie sonstige Schadenpositionen zu behandeln.

Erst im Streitfall, wenn die außergerichtliche Regulierung gescheitert ist, ist es erforderlich, die Gerichtskosten für die Klage und die bislang entstandenen Rechtsanwaltskosten aus eigener Tasche vorzustrecken. Für diesen Fall bietet sich der (vorherige) Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht an. Nach Beendigung des Verfahrens trifft das Gericht dann eine Kostenentscheidung, die dem Verlierer die entstandenen Kosten in voller Höhe auferlegt. Eine solche Kostentragungspflicht kann selbstverständlich auch nach Anteilen entstehen, wenn z. B. über den Klageanspruch ein Vergleich abgeschlossen worden ist.

Jedoch werden nach unserer Einschätzung etwa 90% aller Regulierungstätigkeiten im Bereich der Unfallschadenregulierung außergerichtlich beendet und es kommt in diesen Fällen nicht zu der Notwendigkeit, Klage zu erheben.

Streit entsteht häufig über die ersatzfähige Höhe einzelner Schadenpositionen, etwa über die angemessene Höhe von Mietwagenkosten oder Schmerzensgeld. In diesen Fällen wird wegen des restlichen Schadensersatzanspruches Klage erhoben.

Jeder Geschädigte, der schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, sollte sich wegen der Regulierung der ihm zustehenden Schadensersatzansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen und sich möglichst umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.

Das gleiche gilt für die Verkehrsteilnehmer, auf deren Verschulden das Verkehrsunfallereignis möglicherweise zurückzuführen ist. Die zivilrechtliche Haftung für die Schäden des Unfallgegners und die Regulierung der Schäden übernimmt der zuständige Kfz-Haftpflichtversicher. Die Versicherung trifft (ggf. auch über den Kopf des eigenen Versicherungsnehmers hinweg) die Entscheidung, in welcher Höhe die

von der Gegenseite angemeldeten Ansprüche anerkannt werden. Man spricht hier von der sog. "Regulierungshoheit" des Kfz-Haftpflichtversicherers.

Jedoch bedarf selbstverständlich derjenige, der den Unfall durch sein Verhalten verursacht hat, erst Recht anwaltlicher Hilfe, etwa für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten- oder sogar im Strafverfahren. Die hierdurch entstehenden Gebühren werden ebenfalls im Regelfall durch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

An dieser Stelle daher der folgende Rat: Wenn Sie Beteiligter eines Verkehrsunfalls - in welcher Rolle auch immer - geworden sind, sollten sie unverzüglich anwaltliche Hilfe wegen der Einleitung der notwendigen Schritte in Anspruch nehmen.

 
MIETRECHT


Wir beraten und vertreten Sie in zahlreichen Angelegenheiten, die das Mietrecht betreffen. Ob Vermieter oder Mieter, Ihren Fragen und Ansprüchen aus dem Mietverhältnis wird auf einer vertrauensvollen Basis mit aktuellem Fachwissen nachgegangen.

Insbesondere kommen hier folgende Angelegenheiten in Betracht:

 

  • Mietrückstände
  • Mietminderungen
  • Mieterhöhungen
  • Kündigungen
  • Räumungsklagen
  • Schönheitsreparaturen


UNFALLSCHADEN-REGULIERUNG


Im Alltag kann diese Situation jederzeit passieren. Durch Unachtsamkeit eines Verkehrsteilnehmers als Fahrzeugführer kommt es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen. Wie sollte man sich als Geschädigter danach verhalten?

Zunächst sollte geklärt werden, ob sich ein Insasse des Fahrzeuges verletzt hat. In diesem Fall sollte umgehend die zuständige Polizeidienststelle benachrichtigt werden, damit das Verkehrsunfallereignis durch Polizeibeamte aufgenommen werden kann.

Dies gilt auch, wenn es kurz nach dem Verkehrsunfall so erscheint, als ob nur leichteste Verletzungen entstanden sind. Insbesondere bei Auffahrunfällen ist es eine typische Folge des dabei möglicherweise u. a. auftretenden Halswirbelsäulensyndroms (HWS), dass diese Verletzung zunächst von dem Geschädigten überhaupt nicht bemerkt wird. Im Zeitpunkt des Zusammenpralls spannt der Körper sich nämlich unbewusst an, um sich vor den Verletzungsfolgen zu schützen. Durch diese Anspannung werden die Verletzungsfolgen von dem Betroffenen zunächst nicht wahrgenommen. Jedoch entspannt der Körper sich über einen Zeitraum von etwa 24 h nach dem Verkehrsunfallereignis, so dass zu diesem Zeitpunkt erst das wahre Ausmaß der erlittenen Verletzungen deutlich wird.

Aus diesem Grund ist es angezeigt, regelmäßig die zuständige Polizeidienststelle über den erlittenen Verkehrsunfall zu informieren, damit das Unfallereignis durch Polizeibeamte aufgenommen werden kann. Am Unfallort sollte man sich als Geschädigter insbesondere das amtliche Kennzeichen des Unfallverursachers notieren. Ebenso sollte auch der Name und die Anschrift des Fahrers des Fahrzeuges notiert werden. Falls sich Zeugen am Ort des Verkehrsunfalls befinden, ist es ratsam, auf die Namen und Anschriften dieser Zeugen zu notieren.

Es ist nicht unbedingt notwendig, die für das Fahrzeug des Unfallgegners zuständige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die dazugehörige Versicherungsnummer zu notieren. Denn anhand des amtlichen Kennzeichens und des Unfalldatums kann später über den Zentralruf der Autoversicherer (Tel.: 0180-25026) die dazugehörige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Nummer des Versicherungsscheines in Erfahrung gebracht werden.

Nachdem das Verkehrsunfallereignis aufgenommen worden ist, empfiehlt es sich, das Fahrzeug in einer Werkstatt vorzuführen, damit dort eine Schätzung über die Höhe des entstandenen Fahrzeugschadens abgegeben werden kann.

Für den Fall, dass der Fahrzeugschaden von vornherein über einen Betrag in Höhe von etwa 800 € hinausgeht, kann ohne Vorführung des Fahrzeuges bei einer Werkstatt direkt ein Kfz-Sachverständiger damit beauftragt werden, ein Gutachten über die Höhe des entstandenen Fahrzeugschadens anzufertigen.

Bei der Beauftragung eines Sachverständigen sollte jedoch feststehen, dass allein der Unfallgegner die Schuld an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt, da für den Fall einer späteren Haftungsteilung die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sich nur nach dem Anteil der Haftung des Unfallgegners an den Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens beteiligen wird.

Falls nicht sicher ist, ob sich aus den Hergang des Verkehrsunfalls herleiten lässt, dass der Unfallgegner das Unfallereignis allein verursacht und verschuldet hat, sollte man als Geschädigter zunächst um die Erstellung eines günstigeren Kostenvoranschlages bei seiner Werkstatt bitten.

Sobald man die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ermittelt hat, kann unter Vorlage des Sachverständigengutachtens über die Höhe des Fahrzeugsschadens beziehungsweise über den Kostenvoranschlag der entstandene Fahrzeugschaden beziffert werden.

Gleichzeitig sollte ein Geschädigter auch seine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung über den Verkehrsunfall informieren.

Die Abrechnung und Regulierung der der entstandenen Schäden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erfolgt zunächst danach, um was für einen Schaden es sich handelt.

Selbstverständlich kann ein Geschädigter, dessen Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert am Gebrauchtwagenmarkt in Höhe von 2500 € hat, nicht verlangen, einen Reparaturschaden in Höhe von 10.000 € ersetzt zu bekommen.

Die Art der Abrechnung hängt vielmehr insbesondere davon ab, ob das Fahrzeug weiterbenutzt und repariert werden soll oder ob es veräußert werden soll.

 

Auch an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich empfiehlt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Dieser wird gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Höhe des entstandenen Fahrzeugschadens und die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes beziffern.

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Interessenvertreters werden als weitere Schadenposition behandelt, so dass für den Fall des Alleinverschuldens des Unfallgegners dessen Kfz-Pflichtversicherung die Kosten der anwaltlichen Vertretung genauso zu übernehmen hat, wie den ansonsten entstandenen Schaden.

Die eigene Rechtschutzversicherung des Geschädigten wird in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.

Über die Art und Abwicklung von verschiedenen Abrechnungsmethoden nach einem Verkehrsunfall wird in einer weiteren Folge Auskunft gegeben.

 

Folge 2:

In der ersten Serie wurden Verhaltenstipps zum Verhalten des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall gegeben. In dieser Folge soll über die verschiedenen möglichen Abrechnungswege berichtet werden.

Wenn feststeht, dass ihr Fahrzeug einen Schaden erlitten hat, bei dem eine Reparatur einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 3000 € brutto kosten wird, wird zunächst danach gefragt, welchen Wert ihr Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand auf dem Markt für Gebrauchtwagen überhaupt hat. Dieser Wert wird als Wiederbeschaffungswert bezeichnet. Falls der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug von dem Sachverständigen mit einem Betrag in Höhe von 2000 € und damit niedriger als die voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe

von 3000 € ermittelt wird, steht ihnen zunächst nur dieser Betrag als Schadensersatz zu. In diesem Fall handelt es sich um einen so genannten wirtschaftlichen Totalschaden. In dem Schadengutachten wird ferner angegeben, welchen Restwert ihr beschädigtes Fahrzeug nach dem Unfallereignis noch hat. Wenn der Restwert von dem Sachverständigen mit einem Betrag in Höhe von 200 € angegeben wird, bekommen sie von der Versicherung des Unfallgegners lediglich Schadensersatz in Höhe von 1800 €, da der Restwert in Höhe von 200 € in Form des beschädigten Fahrzeuges bei ihnen verbleibt und sie das Fahrzeug zu diesem Restwert veräußern können, so dass insgesamt der Wiederbeschaffungsaufwand für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug wiederum 2000 € beträgt.

 

Wenn der Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeuges zum Beispiel 8000 € beträgt, während sich die voraussichtlichen Reparaturkosten ihres Fahrzeuges auf 3000 € netto und damit auf 3570 € brutto belaufen, handelt es sich um einen so den genannten Reparaturschaden, denn die Kosten für die Reparatur und die Wiederherstellung des früheren Zustandes Ihres Fahrzeuges sind niedriger als die Kosten, die für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges anfallen.

In diesem Fall kommt es darauf an, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Wenn sie keine Reparatur durchführen, können sie lediglich auf Nettobasis der veranschlagten Reparaturkosten abrechnen und erhalten im Beispielsfall eine Entschädigung in Höhe von 3000 €. Wenn die Reparatur des Fahrzeuges ausgeführt wird, haben sie die Möglichkeit, die Rechnung über die Vornahme der Reparatur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einzureichen und erhalten dann eine Entschädigung auf der Grundlage der konkret angefallenen Reparaturkosten. Wenn sie keine Rechnung über die Reparatur vorlegen können oder wollen, haben sie die Möglichkeit, ihr repariertes Fahrzeug dem Sachverständigen vorzustellen und sich von dem Sachverständigen bestätigen zu lassen, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens fach- und sachgerecht durchgeführt worden ist. In diesem Fall ist es möglich, den Reparaturschaden auf der Grundlage der in dem Sachverständigengutachten veranschlagten Reparaturkosten brutto abzurechnen.

In manchen Fällen liegen der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und die voraussichtlichen Reparaturkosten nahe beisammen. An sich wäre der Geschädigte dazu verpflichtet, die jeweils günstigste Alternative der Schadenbeseitigung zu wählen. Wenn der Geschädigte sich jedoch dazu entscheidet, sein ihm bekanntes und vertrautes Fahrzeug reparieren zu lassen und dieses Fahrzeug weiter zu

benutzen, wird ihm von der Rechtsprechung gestattet, innerhalb einer bestimmten Grenze die Reparaturkosten abzurechnen und als Schadensersatz zu verlangen, selbst wenn die Reparatur teurer ist, als der Aufwand, der erforderlich ist, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf den Markt zu beschaffen.

Dies gilt allerdings nur, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um nicht mehr als 30 % überschreiten (so genannte 130 % Rechtsprechung). In diesen Ausnahmefällen ist es innerhalb der Grenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert möglich, sein Fahrzeug auch zu diesem höheren Betrag reparieren zu lassen. Die Rechtsprechung führt zur Begründung dieser Möglichkeit des Schadensersatzverlangens an, dass ein Geschädigter in bestimmten Fällen ein besonderes Interesse daran hat, sein Fahrzeug weiter zu benutzen und kein neues Fahrzeug als Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Es gibt eine Vielzahl von weiteren Problemen und Überlegungen, die sich im Verlauf der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens ergeben. Aus diesem Grunde ist es zu empfehlen, sich nach einem Verkehrsunfallereignis möglichst frühzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Die Kosten für die Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe werden wie jede andere Schadenposition auch von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nach der Quote des Verschuldens am Zustandekommen des Verkehrsunfalls übernommen, so dass im Fall des Alleinverschuldens des Unfallgegners auch diese Kosten in vollem Umfang von der Kfz-Haftpflichtversicherung zu übernehmen sind.

 


ORDNUNGSWIDRIGKEITEN-RECHT

 

Text folgt in Kürze

 

STRAFRECHT

 

Ein gegen Sie gerichtetes Ermittlungsverfahren und das sich daran anschließende Strafverfahren kann einen extremen Einschnitt in Ihr alltägliches Leben bewirken.

Insbesondere ist dies der Fall, wenn im Laufe des Ermittlungsverfahrens ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wird und Sie aus diesem Grund in Untersuchungshaft genommen werden sollten.

In diesem Fall sind sofortige Schritte notwendig, um die Haftgründe des Haftbefehls überprüfen zu können und Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls und ggf. die Verschonung von der Untersuchungshaft bzw. die Aussetzung der Vollstreckung des Haftbefehls einleiten zu können.

Selbst wenn kein Haftbefehl zur Vollstreckung von Untersuchungshaft erlassen wird, etwa weil die zu erwartende Strafe nicht zur Verhängung einer Freiheitsstrafe führen wird, ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der damit verbundene Tatvorwurf eine erhebliche Beschwer, die sich nicht nur in ihrem privaten Umfeld, sondern auch in ihrem beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld auswirkt.

Vor diesem Hintergrund erfolgt die Verteidigung in Strafsachen.

Jedem Strafverteidiger ist bewusst, in welcher Art und Weise sich ein Ermittlungsverfahren auf seine Mandanten auswirkt. Die Verteidigung in Strafsachen muss immer und ausschließlich auf die Interessen des Mandanten ausgerichtet sein.

Es ist in aller Regel zu empfehlen, ohne genaue Kenntnis des gegen Sie erhobenen Tatvorwurfes keine Angaben zur Sache zu machen. Dieses Schweigerecht steht jedem Angeschuldigten, Beschuldigten und Angeklagten in jeder Phase des Strafverfahrens zu, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse (etwa: wer schweigt - hat etwas zu verbergen) gezogen werden dürfen.

Sie sollten daher einen Strafverteidiger beauftragen, sobald Sie Kenntnis von der Einleitung eines gegen Sie gerichteten Ermittlungsverfahrens haben.

Der Verteidiger legitimiert sich für Sie und beantragt Einsichtnahme in die Ermittlungsakte.

Im Regelfall werden die Ermittlungen danach zu Ende geführt. Der an Sie versandte Anhörungsbogen und die Aufforderung zur Vernehmung sind gegenstandslos und Ihr Verteidiger erhält nach Abschluss des Ermittlungsverfahren die Akte zur Einsichtnahme.

Erst in diesem Augenblick lässt sich gemeinsam durch die Überprüfung des Inhaltes der Ermittlungsakte erkennen, welche Straftatbestände aufgrund welcher Beweismittel Ihnen überhaupt vorgeworfen werden.

Es ist dann zu entscheiden, ob Sie über Ihren Verteidiger eine Einlassung oder sog. "Schutzschrift" zu dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf einreichen, um damit ggf. eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen.

Der Beitrag wird fortgesetzt!